Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 729 — 107. 108. 
Abschnitt XVIII. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. 
§ 107. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen 
Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinaus- 
liegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß 
ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen- 
stehen. 
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Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von 
der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
108. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht (8 22) dienen die im ersten Theil 
vorgeschriebenen Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 15 bis 17). 
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung 
von Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreserve- 
pässe, Marine-Ersatzreservepässe, Rekrutenurlaubspässe und Freiwilligenannahme- 
scheine — werden an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts 
gerichtet. Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten der vorstehend ausgenommenen 
Militärpapiere sind an die Kontrolstelle zu richten (§ 112,4). 
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das 
Original ertheilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren. 
2. Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen 
Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle veranlaßt. 
3. Heimathsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur 
für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (§ 29) zu gewähren. 
4. Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer 
der ihnen bewilligten Zurückstellung (§§ 29 und 33,/0) stattfinden. 
5. Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie 
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