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von jeder Verurtheilung Militärpflichtiger ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatz—
kommission ihres Aushebungsbezirks möglichst bald Kenntniß zu geben?) (8 106,5..
Abschnitt XIA.
Erfüllung der Dienstpflicht.
109.
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen.
1. Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, theils im
Beurlaubtenverhältniß abgeleistet.
2. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst;
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der
abgeschlossenen Kapitulation;
) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig-Frei-
willige von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in einen Truppentheil an —
sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven
Dienst.
6 u) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte,
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung;
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig ein-
getretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu
keiner der vorgenannten Klasse gehören, von dem Tage, zu welchem sie ein-
berufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an,
bis zum Ablauf des Tages der Entlassung;
c) die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste.
R. M. G. 8 38.
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.
*) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Per — - —-
. «· zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat
die Abgabe der Mittheilung an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen. n "6