Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 109. — 730 — 
von jeder Verurtheilung Militärpflichtiger ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatz— 
kommission ihres Aushebungsbezirks möglichst bald Kenntniß zu geben?) (8 106,5.. 
Abschnitt XIA. 
Erfüllung der Dienstpflicht. 
109. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen. 
1. Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, theils im 
Beurlaubtenverhältniß abgeleistet. 
2. Zum aktiven Heere gehören: 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage 
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst; 
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der 
abgeschlossenen Kapitulation; 
) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem 
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig-Frei- 
willige von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in einen Truppentheil an — 
sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven 
Dienst. 
6 u) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, 
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen 
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig ein- 
getretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu 
keiner der vorgenannten Klasse gehören, von dem Tage, zu welchem sie ein- 
berufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an, 
bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; 
c) die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis 
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
R. M. G. 8 38. 
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
*) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Per — - —- 
. «· zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat 
die Abgabe der Mittheilung an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen. n "6
	        
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