— 731 — 8 110. 111.
3. Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche
nicht zum aktiven Dienst einberufen sind.
4. Zum Beurlaubtenstande gehören:*)
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve,
Landwehr und Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine—
Ersatzreserve;
h) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften;
ch die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-theile
beurlaubten Mannschaften.
W. G. 8§ 15. R. M. G. 8§ 56 u. G. v. 11. 2. S88. Art. II. 8 11.
110.
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven
Marine.
1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der
dritte Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere.
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf
Militärpersonen des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden,
bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (§ 111, 7).
St. A. G. § 15.
3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere
und Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestall-
ungen aus.
4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine
als Ausweis.
O
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
* 111.
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen.
1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während
des Beurlaubtenverhältnisses siehe § 109, 3) den zur Ausübung der militärischen
Kontrole (§ 105, 0 erforderlichen Anordnungen unterworfen.
*) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung
in die Listen des Landsturms eingetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande (88 100, 2 u. 121,4).
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88§ 26 u. 30.