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Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben;?) auch gilt
für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres nicht.
G. v. 11. 2. 88. Akt. II. § 4, und 20.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos.
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab-
schiedung nachzusuchen.
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 1+ nicht zu, ist aber gleichwohl die Ver-
längerung des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von Neuem nach Ziffer 3 be-
willigt werden.
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienst-
lichen Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirks-
kommandos für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein
von den gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu
befreien.
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots
sowie den im § 109,## bis bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit er-
worben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmig-
ung der Militärbehörde ertheilt werden.
R. M. G. 8 60, 11
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf
die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte An-
zeige ihre Verabschiedung erhalten haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 4, . St. A. G. § 15.
Bezügliche Gesuche 2c. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und
werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden.
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der
Verabschiedung weiter befördert.
8. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche
ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere
der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen, von ihrer bevorstehenden
*) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe § 100, „„.