Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 733 — 8 111. 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben;?) auch gilt 
für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres nicht. 
G. v. 11. 2. 88. Akt. II. § 4, und 20. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos. 
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab- 
schiedung nachzusuchen. 
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 1+ nicht zu, ist aber gleichwohl die Ver- 
längerung des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von Neuem nach Ziffer 3 be- 
willigt werden. 
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienst- 
lichen Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirks- 
kommandos für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein 
von den gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu 
befreien. 
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots 
sowie den im § 109,## bis bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht 
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit er- 
worben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmig- 
ung der Militärbehörde ertheilt werden. 
R. M. G. 8 60, 11 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf 
die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte An- 
zeige ihre Verabschiedung erhalten haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 4, . St. A. G. § 15. 
Bezügliche Gesuche 2c. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und 
werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. 
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der 
Verabschiedung weiter befördert. 
8. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche 
ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere 
der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen, von ihrer bevorstehenden 
*) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes 
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe § 100, „„.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.