Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 111. — 734 — 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Auswanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu machen, mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. 
R. M. G. 860,2. D. Str. G. 8 140, erster Absatz, 2, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 
§ 4,3 ; D. Str. G. § 360. 
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirkskom- 
mandos (siehe Ziffer 17). 
Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr fer- 
neres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann- 
schaften sind in den §§ 80, 82 und 85 enthalten. 
Die zur Disposition der Truppen-(Marine= theile beurlaubten Mannschaften können 
bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) 
wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts 
sowie zur Anmusterung durch ein Seemannsamt der Genehmigung ihres Bezirks- 
kommandeurs. 
R. M. G. 8 60,5. 
Wer ohne Genehmigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten 
Bezirkskommandeur sofort zum Dienst wieder einberufen. 
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landes- 
gesetze, und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsorts im In= und Aus- 
lande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer 
sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen. 
R. M. G. 8 61. 
Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf 
zu achten, daß dieselben der ihnen nach § 114,6 obliegenden Verpflichtung nach- 
kommen (§ 106, 90. 
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe § 114. 
Ueber die erfolgte Anmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes ist durch 
die Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolirt 
werden, sofort Mittheilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei 
anzugeben (§ 114,8). 
Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes eine Bescheinigung") über den Tag der Abmusterung aus- 
zustellen, und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§113, ) 
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung anzuweisen (§114,). 
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)Nach dem Muster b der Anlage 4.
	        
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