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16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten
Aufgebots, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der
Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß
zur Auswanderung (Entlassung aus der Reichsangehörigkeit) nicht verweigert
werden.
W. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20. St. A. G. 8 15,8. R. V. Art. 59.
Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die
Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aushän-
digung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirkskom-
mando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven
Dienst nicht entgegensteht.
b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlaub-
niß zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer be-
vorstehenden Auswanderung der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 4,8.
c) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen
Kontrolstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im § 360 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20 bezw. 8§ 4,8.
17. Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16e durch § 472 der Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877“") für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Unter-
suchung erforderten Erklärungen sind von den Bezirkskommandos auszustellen und
gleichzeitig mit den Anträgen auf Einleitung des Strafverfahrens der Staats-
anwaltschaft vorzulegen.
18. Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichs-
angehörigkeit erhalten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor
vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde
dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu machen (8 21).
19. Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beur-
laubtenstandes sowie von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrole
sie stehen, möglichst bald Mittheilung zu machen (§ 106, 8).
*) Im Hinblick auf die §§ 4, 3; 11 und 20 Art. II d. G. v. 11. 2. 88 sind auszustellen:
a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts-
offiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. der
Mannschaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots
und der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve):t
b) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts-
offiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
1888. 101