Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8112. 113. — 736 — 
8112. 
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch 
die im 8 110,s bezeichneten Papiere aus. 
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren Antrag Ent— 
lassungsurkunden. 
2. Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 
oder 16 ertheilten Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve 
durch Ersatzreservepässe bezw. Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus. 
3. Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben 
diesen Führungszeugnisse. 
4. Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von 
der Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat. 
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibgebühr zu entrichten. 
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre 
Kontrolstelle zu richten (8 113,1). 
8113. 
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Be— 
zirkskommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, 
Meldeämter oder die Bezirksfeldwebel — im Auftrage und unter Aufsicht der Be- 
zirkskommandos — ausgeübt (§ 105, 1. 
2. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach § 114 vorgeschriebenen 
Meldungen und die nach § 115 abzuhaltenden Kontrolversammlungen. 
3. Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobil- 
machungen des Heeres und der Marine jederzeit stattfinden kann. 
W. G. 86. 
4. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr 
entziehen oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt 
lassen, können durch den Bezirkskommandeur — abgesehen von der etwa noch ander- 
weit über sie zu verhängenden Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in 
die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei 
Jahre und darüber- so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden. 
R. M. G. 8 67.
	        
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