Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 737 — 114. 
114. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. a) Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können 
von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§ 113,1) 
mündlich oder schriftlich') erstattet werden. Den Mannschaften der Land- 
und Seewehr zweiten Aufgebots steht es frei, die Meldungen durch Familien- 
angehörige erstatten zu lassen. Im Uebrigen sind Meldungen durch einen 
Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich um eine Ab meldung 
beim Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt 
oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen handelt. 
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, 
an welchen zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Ent- 
gegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst der- 
artige Meldungen angebracht werden. Für Bekanntmachung der Meldezeiten 
haben die Bezirkskommandos Sorge zu tragen. 
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche 
Gestellung bei der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili- 
tärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß 
militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das 
Stabsquartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche 
Vernehmung daselbst erforderlich ist. 
K. G. § 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 4. 
2. a) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirks begründet keinen Anspruch 
auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des 
Bezirkskommandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden be- 
sonderen Bestimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabs- 
quartier nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt. 
K. G. 8. 3. 
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§ 105, /), sind die 
Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben 
  
*) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formu- 
lare zur kostenfreien Benutzung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Er- 
suchen verpflichtet, den Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behülflich zu sein. Die Absendung der 
Meldung ist Sache des Meldepflichtigen. 
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen. 
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