Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ersteren Kontrolstellen Meldeorte (Ziffer 1 a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind 
letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung 
ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den 
mit dem Meldeort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. 
Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend 
nach dem zweiten Absatz der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des 
Bezirkskommandos gezahlt werden. 
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift 
„Militaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde ver- 
sendet werden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen 
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, 
welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung 
ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bis- 
herigen Truppen-(Marine -“ theils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach 
Aushändigung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der 
unter a genannten Kontrolstelle anzumelden. 
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes?), welche innerhalb des Kontrolbezirks (Bezirk 
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort 
oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle 
zu melden. 
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner 
bisherigen Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Auf- 
enthaltsorts innerhalb 14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes 
und der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes) haben den Antritt einer Reise und die 
Rückkehr von derselben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14 tägige 
oder längere Abwesenheit zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu 
übersehen. ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist 
die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder 
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten 
und Freiwilligen. Bezüglich dieser siehe 8 80, und 8 bezw. § 85, 5.
	        
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