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ersteren Kontrolstellen Meldeorte (Ziffer 1 a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind
letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung
ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den
mit dem Meldeort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw.
Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend
nach dem zweiten Absatz der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des
Bezirkskommandos gezahlt werden.
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des
Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift
„Militaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde ver-
sendet werden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden,
welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung
ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bis-
herigen Truppen-(Marine -“ theils bleibt.
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueber-
weisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach
Aushändigung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der
unter a genannten Kontrolstelle anzumelden.
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes?), welche innerhalb des Kontrolbezirks (Bezirk
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort
oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle
zu melden.
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner
bisherigen Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Auf-
enthaltsorts innerhalb 14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden.
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes
und der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes) haben den Antritt einer Reise und die
Rückkehr von derselben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14 tägige
oder längere Abwesenheit zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu
übersehen. ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist
die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten
und Freiwilligen. Bezüglich dieser siehe 8 80, und 8 bezw. § 85, 5.