Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 739 — 8114. 
Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person 
während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er 
bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm 
jeder Befehl richtig zugeht (8 111,1, 8 und 12). 
7. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,) haben sich gemäß Ziffer 6 
abzumelden und sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen ent- 
bunden). 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit 
treten, haben sie sich bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. 
Erfolgt die Arbeit außerhalb Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrol- 
stelle die entsprechende Meldung zu erstatten. 
8. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmuster- 
ungen durch die Seemannsämter von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrol- 
stelle entbunden (§ 111, 14). Dieselben haben sich jedoch nach im Inlande erfolgter 
Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden, 
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (§ 111, 15) bei der 
zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht 
die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder 
ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu er- 
stattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben un- 
mittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß § 111, 14 von dem 
betreffenden Seemannsamte zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu 
erfolgen. 
9. Bei allen Meldungen sind die im § 112), 2 und 3 genannten Papiere (ausschließlich 
etwaiger Führungszeugnisse) vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu 
geschehen. Falls Seeleute, bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute An- 
musterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung die Beifügung 
der Abmusterungsbescheinigung. 
  
*) Siehe Anmerkung )J zu Ziffer 5 und 6 (Seite 738). 
**) Die Ertheilung eines Wanderurlaubs auf bestimmte Zeit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen, 
in denen sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, 
daß den Betreffenden durch Vermittelung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aufgegeben 
wird, über ihren zeitigen Aufenthalt Ausschluß zu geben.
	        
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