Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 115. — 740 — 
10. Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden 
vorstehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen 
an die Bezirkskommandos verpflichtet sind. 
8 116. 
Kontrolversammlungen“) der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Be- 
urlaubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlungen zusammenberufen werden. 
K. G. § 1. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 12. 
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots dürfen im Frieden zu 
Kontrolversammlungen nicht herangezogen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 4,1 und 20. 
Die Kontrolversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, 
daß die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des 
Hinweges zum Versammlungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften 
entzogen werden. 
K. G. 8§ 1. 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen 
nicht statt, an Sonn= und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden. 
2. Gestellung zu den Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K. G. 8§ 3. 
3. Befreiungen von den Kontrolversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos 
ertheilt werden. 
4. Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrolversamm- 
lungen im November statt. 
5. Zu den Frühjahrs-Kontrolversammlungen werden die Angehörigen der Land und 
Seewehr ersten Aufgebots, sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten 
herangezogen. 
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst 
zur Land= bezw. Seewehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (§§ 12,41; 17, ), 
sind behufs Berufung zu den Herbst-Kontrolversammlungen von den Frühjahrs- 
Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres entbunden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 5, 12 und 20. 
6. In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schifffahrttreibende Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos 
  
) Ueber Kontrolversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe 88 1044,1 und 121, s.
	        
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