Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

10. 
11. 
— 741 — 8 116. 
im Laufe des Monats Januar besondere Schifferkontrolversammlungen anberaumt 
werden. 
.Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche 
Aufforderung. 
Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen. 
Die nach Mittheilung der Seemannsämter für Deutsche Handelsschiffe Angemusterten 
sind während der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen 
von der Theilnahme an den Kontrolversammlungen befreit. 
W. G. 8§ 13, 5. 
. Die schifffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der 
Regel von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu ent- 
binden. 
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälfte des 
Monats November mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und 
etwaige Veränderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben 
haben. 
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, 
daß ein Befreiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme 
an der Kontrolversammlung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur 
Stunde derselben durch eine Bescheinigung der Orts= oder Polizeibehörde ent- 
schuldigt werden. 
Wer zur Theilnahme an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April 
bezw. 15. November aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, 
auch nicht von der Kontrolversammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den an- 
gegebenen Zeitpunkten mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Kontrolstelle zu 
melden. 
§ 116. 
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an 
zwei Uebungen verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für 
eine Uebung. 
W. G. 86. 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Landwehr 
versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversammlungen des vorangegangenen 
Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen.
	        
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