Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 116. — 742 — 
2. Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der 
Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu 
Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben 
in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die be— 
treffenden Linien-Truppentheile. 
W. G. § 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2. 
3. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr über- 
schritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund 
besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von 
mehr als sechswöchiger Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — 
nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Antrag') von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit 
worden sind. 
K. G. 84. 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs- 
Kontrolversammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach 
den Herbst-Kontrolversammlungen des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht 
mehr heranzuziehen. 
4. Die schifffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr 
ersten Aufgebots sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
K. G. g 4. 
5. Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu 
Uebungen nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben 
zulässig. 
6. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses drei- 
mal zu vier= bis achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
W. G. 812. 
7. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung 2c.) 
zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
. G. 85. 
Die mit Zustimmung des Uebungspflichti r · Behörde 2c 
immu leb gen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde 2c. 
desselben gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.
	        
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