Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 117. — 744 — 
Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen 
werden sollen, ist der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu 
machen. 
— Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen 
Mannschaften (§ 40, 1) nicht heranzuziehen. 
Im Uebrigen siehe § 73, 9. 
4. Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der 
Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht heran- 
gezogen werden. 
5. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienst sind (§ 88, Muster 17) oder die entsprechende wissen- 
schaftliche Befähigung (§ 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während 
ihrer Dienstzeit (ersten Uebung) selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für 
die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das 
betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13. 
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner 
Ueberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige 
Kontrolstelle (§ 113, 1) nachstehende Papiere einzureichen: 
1. seinen Ersatzreservepaß, 
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Be- 
reitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung 
der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der 
ersten Uebung; 
3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugniß; 
4. den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienst bezw. das den 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst führende Schulzengniß. 
Ze) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach 
Maßgabe der Grundsätze des § 90. Derselbe ertheilt, sofern er kein Bedenken 
hat, die Berechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepaß. 
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs 
entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgültig. 
() Die Meldung beim Truppentheil hat spätestens 14. Tage vor Beginn der Uebung 
mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden. 
e) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepaß vermerkt 
und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl.
	        
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