Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend 
nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermög— 
lichen ist. 
R. M. G. 8 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXII. 
5. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korpora— 
tionsrechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, 
werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge 
verwandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
R. M. G. 865. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 
6. Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven 
Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr 
Dienstalter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit 
der Einberufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, 
so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; 
denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Ver— 
lassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und 
Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivil- 
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei 
einer Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den- 
jenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, 
welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen über- 
lassen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 66. 
7. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (§ 111, 1) oder durch 
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. 
Hierbei sind alle Zivilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer 
gesetzlichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
R. M. G. 8 70. 
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung 
der Gestellungsbefehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Ge- 
stellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die 
Mittheilung über nicht bestellbare Befehle.