Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 119. 120. — 748 — 
8. Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marine- 
reserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
§ 119. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb 
der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören, 
abgesehen von den nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche 
vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und 
Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. 
K. G. 8 6. 
2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubten- 
standes sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer 
enthalten. 
3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arrest- 
strafen werden durch die Militärbehörden vollstreckt. 
Ist innerhalb einer Enutfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsort des zu 
Bestrafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von ge- 
ringerer als achttägiger Dauer auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Zivil- 
behörde zu vollstrecken. 
6„ Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Zivil- 
ehörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.“) 
K. G. 8 7. 
Abschnitt XX. 
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
–120. 
Im Allgemeinen. 
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe 88 20 und 100; über Be— 
zeichnung „ausgebildete Landsturmpflichtige“ siehe 8 101,1. 
Dierzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte 
Kunt Zivi gefängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin in 
Folge Nichtbefolgung der Aufforderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.
	        
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