Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 751 — 8121. 
d) Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit 
anhaltende Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation 
u. s. w. die Wiederentlassung des betreffenden Mannes. 
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die 
Militärpapiere einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die 
Landsturmpflichtigen bleiben alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für 
den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienst- 
verpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen voraussichtlich längere Zeit 
anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrole des Bezirks- 
kommandos. Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei 
vorhandenem Bedürfniß die Wiedereinberufung. 
e) Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des § 20, 11 
zutreffen, sind sofort zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind ent- 
sprechend zu vervollständigen. 
f) Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von 
dem Kommandeur derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereich die Ueber- 
weisung der Mannschaften erfolgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten 
sowie der wieder entlassenen Mannschaften (siehe d und e) zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengattung, 
Charge, 
Familien= und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie eventuell 
Grund der Entlassung. 
8) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (1), sowie ein Ver- 
zeichniß der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms 
zweiten Aufgebots Zurückgestellten (§ 120, 5) dem Zivilvorsitzenden der zuständigen 
Ersatzkommission mit. 
„h) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Zivilvorsitzende die Aufstellung der 
Landsturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden r 10 
die Namen der nicht zur Gestellung Gelangten fest und veranlaßt die nöthigen kandsurn- 
Ermittelungen nach dem Verbleib derselben. 
Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Zivil- 
behörden. 
3. Bis zur Einberufung zum Dienst erhalten vom Aufruf betroffene, aber verfügbar ge- 
bliebene Personen des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
1888. 103 
rolle I
	        
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