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1.
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den
Kontrolversammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirks-
kommandos in Listen nach dem Muster der Landsturmrolle II — waffenweise ge-
trennt — ausgenommen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen
Weise kontrolirt.
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben
in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen find, findet auf
sie die Bestimmung des § 100,2 Anwendung.
Abschnitt XXl.
Zurückstellungsverfahren.)
§ 122.
Zurückstelllungsgründe.
1. Zurückstellungen im Sinne der in §§ 118,3 und 120, enthaltenen Festsetzungen
dürfen aus folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten:
) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder
seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er
dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle
nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung
gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Haus-
standes nicht abgewendet werden könnte;
b5/ wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer
zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge
haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung
dem Elende preisgeben würde:
] wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all-
gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig
erachtet wird.
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§ 113, 0, haben
ledoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
*) Im Reichs-Militärgesetzl8 30,7 „Klassifikation“ genannt.