Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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1. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den 
Kontrolversammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirks- 
kommandos in Listen nach dem Muster der Landsturmrolle II — waffenweise ge- 
trennt — ausgenommen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen 
Weise kontrolirt. 
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet 
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben 
in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen find, findet auf 
sie die Bestimmung des § 100,2 Anwendung. 
Abschnitt XXl. 
Zurückstellungsverfahren.) 
§ 122. 
Zurückstelllungsgründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der in §§ 118,3 und 120, enthaltenen Festsetzungen 
dürfen aus folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder 
seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er 
dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle 
nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung 
gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Haus- 
standes nicht abgewendet werden könnte; 
b5/ wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet 
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer 
zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge 
haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung 
dem Elende preisgeben würde: 
] wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen 
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all- 
gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig 
erachtet wird. 
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§ 113, 0, haben 
ledoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
*) Im Reichs-Militärgesetzl8 30,7 „Klassifikation“ genannt.
	        
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