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nächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu
stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven bezw. nach den Ent-
lassungsterminen der Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurück-
stellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so
kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Zurück-
stellungstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve durch
schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt
werden.
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermin des laufendes Jahres der Ersatz-
reserve bezw. Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen
der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse
der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve zurückgestellt werden.
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen un-
statthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung
unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärk-
ung bezw. zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann
nur ausnahmsweise auf dem im §§ 83 und 99,8 vorgeschriebenen Wege herbei-
geführt werden. 1
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten
Zurückstellungstermin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn
selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines
nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienst einberufen sind, findet diese Be-
stimmung sinngemäße Anwendung.
6. Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe 8§ 1 16, 10
bezw. 1179.
Abschnitt XXII.
Unabkömmlichkeitsverfahren.
8125.
Unabkömmlichkeitsgründe.
1. Der nach 8 118,4 und s zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der
Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots sowie der im § 120, zulässigen Zurück-