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stellung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte
Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig
werden, welche in ihren Zivilverhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind.
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichreit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) er-
folgt nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen
Zivilbehörde, bei oder unter welcher der Zivilbeamte angestellt ist.
2. Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-
bescheinigungen versehen werden:
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln
stehenden kautionspflichtigen Beamten von Staatskassen, einzeln stehende Geist-
liche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lootsen;
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichspostamtes die
etatsmäßigen Post= und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post-
und Telegraphendienst beschäftigten Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im Aus-
nahmefall.
3. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth-
wendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt.
Ueber das Verfahren siehe § 128.
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen
bezieht sich diese Bestimmung im Allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicher-
stellung des Betriebes während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung
auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung
befreit, demnächst aber zum Waffendienst herangezogen. Unter besonderen Verhält-
nissen darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom Waffendienst die Gleichstellung dieser
Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche
Anträge werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet, und von diesem im Ein-
vernehmen mit dem Chef des Generalstabes der Armee entschieden.
4. Die Schutzmannschaften) sind gleich den, Mannschaften der Gendarmerie von der
Einberufung zu den Truppen befreit.
*rs *) In den Staaten mit eigener Post= und Telegraphenverwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur
Ausstellung von Unabkömmlichkeitsbescheinigungen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien.
*“) Unter Schutzmannschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejenigen in den Staats-
haushaltsetats als solche aufgeführten Beamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune angestellten
Polizeidiener — gleichviel ob sie Schutzmänner heißen — sind Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu be-
handeln.