Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8126. — 756 — 
5.5Die Unabkömmlichkeit von Zivilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die 
vorgesetzte Ministerialbehörde) bescheinigt werden. 
6. Die bei den Staatsgestüten, sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengst- 
depots in Elsaß-Lothringen angestellten Wärter können auf begründeten Antrag des 
Gestütsvorstehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig befreit 
werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern 
auf Stationen befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
7. Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des 
Chefs ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
8. Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des 
Landsturms einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
8126. 
Unabkömmlichkeitsverfahren. *) 
1. Diejenigen Zivilbehörden, welche nach § 125 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits- 
bescheinigungen berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Un- 
abkömmlichkeitslisten) zum 1. Februar jedes Jahres, sowie Nachtragslisten zum 
1. September jedes Jahres, beide nach Muster 20, den Provinzial-Generalkom-= 
mandos"“) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. So- 
weit ausgebildete Landsturmpflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den Provin- 
zial-Generalkommandos) mitzutheilen, in deren Bezirk die Beamten ihren Wohnsitz 
haben; befindet sich der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-General- 
kommando zuständig, in dessen Bezirk der Uebertritt zum Landsturm erfolgt ist. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur aus- 
nahmsweise statt. 
2. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, 
sind Unabkömmlichkeitsbescheinigungen beizufügen. 
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren 
Dienststellen und unabkömmlich bleiben. 
* D2 « -- s sss » . . s . 
»«) Sas Reichsbankdirektorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerial- 
behörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. 
nach E 126 findet auf das Eisenbahnpersonal keine Anwendung:; die Zurückstellung des Leteren erfolgr 
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) In Sachsen und Württemberg dem Kriegsministerinm.
	        
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