Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 757 — 127. 
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unab- 
kömmlichkeit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung. 
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Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls die- 
selben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig 
bestätigt worden sind, den Bezirkskommandos zugehen. 
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen werden von den Bezirkskommandos auf- 
bewahrt. 
4. Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. 
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Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. § 103,6 und lo. 
§ 127. 
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonasls. 
1. Nach 8 28, des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die 
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu 
stellen. 
2. Die Vertheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen 
Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den 
Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahnamt 
statt. 
3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung 
der einzelnen Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen. 
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten 
Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind. 
Vizefeldwebel als Offizierstellvertreter können — ebenso wie Offiziere — vom 
Chef des Generalstabes der Armee unter namentlicher Bezeichnung beansprucht 
werden. 
Den Bahnverwaltungen bleibt anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner 
Eschwer zu ersetzender Beamten dem Chef des Generalstabes vorzulegen. 
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Chef des General- 
stabes der Armee namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach 
Muster 21 ein. 1 * 2/ 
Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie wiele und welche Mann- glver für 
schaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin bieselben einzuberufen sind. Frimetnn " 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Ver- Mseee 
mittelung des zuständigen Kriegsministeriums. #
	        
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