Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8128. — 758 — 
8128. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem 
Landsturm zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom 
Waffendienst. 
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 125,3 vom Waffendienst zurück- 
zustellen ist, gehören: 
a) Höhere Eisenbahnbeamte: 
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal; 
J) Fahrpersonal; 
d) Bahndienst= und Stationspersonal: 
e) Ständige Eisenbahnarbeiter. 
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, 
die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 
3. a) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen 
Eisenbahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach 
Moster 22. kuster 22 aufgestellten Gesammtliste und einer Bescheinigung über die An- 
##e devon stellung im Eisenbahndienst, für jeden Einzelnen, nach Muster 23 durch die 
i Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7). 
ver Neenr b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten 
erbe Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienst bedarf es im 
wrr Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der 
s— Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer eintretenden Falls vorzuzeigenden 
feichie Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienst 
d derh. (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von 
Eisenbahnformationen trifft der Chef des Generalstabes der Armee im Einver- 
ständniß mit dem Reichseisenbahnamt Verfügung. 
4. Die verfügte Zurückstellung der unter 3 a genannten Personen wird auf der daselbst 
erwähnten Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres 
Gültigkeit. 
5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so 
sendet die Bahnverwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem 
Bezirkskommando unverzüglich zu. 
6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter 
Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig. 
7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls 
Anwendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments
	        
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