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Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem
Landsturm zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom
Waffendienst.
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 125,3 vom Waffendienst zurück-
zustellen ist, gehören:
a) Höhere Eisenbahnbeamte:
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal;
J) Fahrpersonal;
d) Bahndienst= und Stationspersonal:
e) Ständige Eisenbahnarbeiter.
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften,
die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
3. a) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen
Eisenbahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach
Moster 22. kuster 22 aufgestellten Gesammtliste und einer Bescheinigung über die An-
##e devon stellung im Eisenbahndienst, für jeden Einzelnen, nach Muster 23 durch die
i Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7).
ver Neenr b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten
erbe Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienst bedarf es im
wrr Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der
s— Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer eintretenden Falls vorzuzeigenden
feichie Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienst
d derh. (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von
Eisenbahnformationen trifft der Chef des Generalstabes der Armee im Einver-
ständniß mit dem Reichseisenbahnamt Verfügung.
4. Die verfügte Zurückstellung der unter 3 a genannten Personen wird auf der daselbst
erwähnten Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres
Gültigkeit.
5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so
sendet die Bahnverwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem
Bezirkskommando unverzüglich zu.
6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter
Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig.
7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls
Anwendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments