Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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angehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst 
ebensowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem Beurlaubtenstande des Eisenbahn— 
regiments angehören, zu beantragen. 
8. Ueber die spätere militärische Verwendung des vom Chef des Generalstabes für Feld— 
eisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den 
Eisenbahnen belassenen dienstpflichtigen 2c. Personals das Weitere zu veranlassen, 
bleibt dem Preußischen Kriegsministerium vorbehalten.
	        
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