Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1888.
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Inhalt: XNr. 8. Verordnung, Leichentransporte betr. S. 57. — Nr. 9. Gesetz, die Dauer der Landrenten—
Entrichtung und die Löschung der durch Amortisation erloschenen Landrenten, sowie der Hilfsrenten im Grund-
und Hypothekenbuche betr. S. 63. — Nr. 10. Bekanntmachung, eine Erweiterung der Befugnisse des
Aichamtes zu Öschatz betr. S. 66.
Nr. S. Verordnung,
Leichentransporte betreffend;
vom 20. Februar 1888.
Nochdem zwischen den Bundesregierungen über die Beförderung von Leichen auf
Eisenbahnen der Erlaß gleichmäßiger Vorschriften vereinbart worden ist, welche in
mehreren Punkten eine Abänderung der Verordnung, Leichentransporte betreffend, vom
2. Januar 1867 (G.-u. V.-Bl. S. 3 flg.) erforderlich machen, hierbei zugleich aber
eine allgemeine Revision dieser Verordnung sich als wünschenswerth herausgestellt hat,
so wird unter Aufhebung derselben mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes
bestimmt:
8 1. Der Transport einer Leiche von dem Sterbeorte oder — im Falle einer
Wiederausgrabung — von dem Bestattungsorte nach einem anderen Orte ist nur unter
der Voraussetzung statthaft, daß demselben, bei gehöriger Beobachtung der nachstehenden
Vorschriften, gesundheitspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und daß die betreffenden
Stolgebühren gehörig entrichtet werden.
#2. Zu jedem Leichentransporte (s. jedoch § 8) ist ein Leichenpaß erforderlich.
Jedem Leichentransporte ist eine zuverlässige Person als Begleiter beizugeben.
Ausgegeben zu Dresden den 10. März 1888. 11