Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 773 — Muster 3. 
  
des Aushebungsbezirks 
(Vor= und Familiennamen) 
18 zu Ort) 
Bundesstaat) 
E— Waffe überwiesen. 
können in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine heran- 
aufgerufenen Jahresklassen unterliegen den für die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften, ins- 
Dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit bei der 
lande aufhalten, haben sich beim Zivilvorsitzenden ihres Wohnsitzes oder in Ermangelung des letzteren 
erreichen. Mit Erlaß der Kaiserlichen Verordnung, durch welche der Landsturm aufgelöst wird, hört 
zum aktiven Dienst einberufen, auf. 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden. Bezügliche Gesuche sind an den 
Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind. Die hierauf erfolgten Entscheidungen sind endgültige. 
jahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Landsturm zweiten Aufgebots. Die Landsturmpflicht 
dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
Ersatzkommission im Bezirk 
Infanteriebrigade. 
Der Zivilvorsitzende. 
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pel. 
Duplikat 50 Pfennig. 
  
  
 
	        
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