Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 801 — Muster 12. 
Muster 12 zu § 73. 
Nr. dder Vorstellungsliste 
des Aushebungsbezirkke 
P2½ 
für 18 
Arlaubspaß. 
Der Rekrut (Stand oder Gewerbbee ... . ... (Vor= und Familiennamen), 
geboren am. tten 18 zzu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei der 
Aushebung für 18 . . für . .. (Truppentheil oder Waffengattung) ausgehoben und 
bis zu seinem Diensteintritt nach. .. .. . . . .. beurlaubt worden. 
Inhaber hat sich . . . . . . . . . . . (Zeitangabe oder zu setzen: „an einem noch später zu bestimmenden 
Tage") zur Absendung an seinen Truppentheil beidn (Bezirkskommando) in 
(Orttt) . . .. .,wenigstens mit Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen, unter 
Abgabe dieses Passes zu melden. 
Im Unterlassungsfalle wird er nach dem Militärstrafgesetz bestraft. 
. Inhaber tritt mit Aushändigung dieses Passes zum Beurlaubtenstand und in die Kontrole des Hauptmelde- 
amts, des Meldeamts oder des Bezirksfeldwebels seines Aufenthaltsortes. Er ist verpflichtet, jede Aufent- 
haltsveränderung seiner Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen 
anderen Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzumelden. Zuwiderhandlung 
wird bestraft. 
„den . . ten. 188 
Anmerkung. 
Der Urlaubspaß ist in der Größe eines Viertelbogens anzulegen. 
109“
	        
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