Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 807 — Muster 16. 
Muster 16 zu 8§ 85. 
Annabmeschein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbbe . . ... (Vor= und Familiennamen), geboren am 
tten. 118 zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem Truppen-(Marine-theil 
zu (drei= oder vier-#jährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Dienfsteintritt nach 
beurlaubt worden. 
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheins zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs Auf- 
nahme in die Kontrole bei der Kontrolstelle seines Aufenthaltsortes (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder Be- 
zirksfeldwebel) innerhalb von 3 Tagen anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrolstelle anzuzeigen, auch sich beim Ver- 
zug in einen anderen Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle anzumelden. Unterlassung dieser inner- 
halb 3 Tagen zu bewirkenden Meldungen wird bestraft. 
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des Bezirkskommandos 
zugehen. Demselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
, den ten 18 
Der Kommandeur des (Truppen-Marine-theils.) 
(T. S.) (Unterschrift.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 
Der Annahmeschein ist in Größe eines Viertelbogens anzulegen. 
1888. 110
	        
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