Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Muster 17. 808 — 
Muster 17 zu § 88. 
Berechtigungscschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Der- (EStand oder Gewerbbe .. (Vor= und Familiennamen), geboren am 
ten 18 zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), erhält nach Prüfung 
seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wissenschaftlichen Befähigung hiermit die Berechtigung, als 
Einjährig-Freiwilliger zu dienen. 
Behufs Zurückstellung von der Aushebung hat sich Inhaber beim Beginn desjenigen Kalenderjahres, 
in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, sofern er nicht bereits vorher zum aktiven Dienst ein- 
getreten ist, bei der Ersatzkommission seines Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden. 
Bei der Meldung zum Diensteintritt ist dieser Schein und ein obrigkeitliches Zeugniß über die sitt- 
liche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
Wer den Zeitraum der gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Diensteintritt zu 
melden, oder nach Annahme zum Dienst sich rechtzeitig zum Dienstantritt zu stellen, verliert die Be- 
rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Die Einreichung, eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung der 
Meldung zum Diensteintritt vor Ablauf der Zurückstellung. 
(Ort, Datum.) 
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige 
(L. S.) N. N. N. N. 
Inhaber ist bis zum 1. Oktober von der Ausbebung zurückgestellt. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung hat er sich sofort zur Stammrolle anzumelden. 
(Ort, Datum.) 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirks . 
(L. S.) N. N. N. N. 
Die Zurückstellung ist bis zum 1. Oktober 18 verlängert. 
(Ort, Datum.) 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirks 
(L. S.) N. N. N. N. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 
Der Berechtigungsschein ist in der Größe eines Bogens anzulegen. 
Auf der dritten Seite des Bogens sind die Bestimmungen der §§ 93 und 94,1 bis 59 abzudrucken.
	        
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