Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 809 — Muster 18. 
Muster 18 zu § 90. 
Zeugniß 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. 
(Vor= und Familiennamen) geboren am teon 18 zu (Ort, Kreis, 
Regierungsbezirk, Bundesstaat), (Neligion), Sohn des (Name und Stand des Vaters zu (Ort, Kreis, 
Regierungsbezirk, Bundesstaat), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der Klasse) an besucht 
und der Klasse (1 oder 2) Jahre) angehört. Er hat in den von ihm besuchten Klassen an allen 
Unterrichtsgegenständen theilgenommen. 
1. Schulbesuch und Betragen: 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 
3Z. Maß der erreichten Kenntnisse: 
(Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.) 
(Ort, Datum. 
Oirektor und Lehrerkollegium. 
( Bezeichnung der Anstalt) zu (Ort) 
T. J. (Schussiegel.) N. N. 
Direktor. Oberlehrer. 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß § 89," der Wehrordnung beizufügenden 
Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) einer Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während 
einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und 
Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. 
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des 
Vaters oder Vormundes. 
I) eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
gymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen 
und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen 
jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen 
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig sein 
würde, schriftlich nachgesucht werden. 
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, 
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu stellen. Der 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres erfolgt sein. 
Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunktes hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung des Be- 
rechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst zur Folge. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 1. Eine von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem 
obligatorischen Lehrgegenstande ist in dem Zeugnisse ausdrücklich anzugeben. 2. Das Zeugniß ist in der 
Größe eines halben Bogens anzulegen. 
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