Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Muster 23. — 816 — 
Muster 23 zu § 128. 
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienst der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Familiennamen), welcher nach Ausweis seiner Militärpapiere im Bereich des Bezirkskommando 
... ...kontrolirtwird,istals(StellungoderFunktionimEisenbahndienst)beiderunterzeichneten 
Eisenbahnverwaltung angestellt und daher vom Waffendienst zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eisenbahnverwaltung.) 
(Stempel.) 
Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. April vom Waffendienst zurückgestellt. 
(Ort, Datum.) 
(Gezeichnung des Gezirkekommandos.) 
(Stempel.) 
Anmerkung. 
Bei Bes 
Aufgebotssi cheinigungen über Anstellung von ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten 
nd die Worte „kontrolirt wird“ zu streichen und dafür zu setzen: „seinen Wohnsitz hat“.
	        
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