Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 859 — Anlage 2. 
Anlage 2 zu § 91. 
  
Pruüfungsorènung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
I. Gegenstände der Prüfung. 
l 1. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, 
wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, 
Französischen und Englischen. 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, Deutsche Literatur, 
Mathematik und Naturwissenschaften. 
–2. 
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen 
gestellt: 
a) Sprachen. 
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche Uebung 
und Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische 
oder logische Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines 
Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1 
geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Modus- 
lehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius 
Caesar, Cicero, Livius, Nenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen 
Versmaß, mit Aushülfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber 
mit Sicherheit und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über die vorkommenden For- 
men und die einschlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben. Da- 
neben wird für das Lateinische die Uebersetzung eines leichten deutschen Diktates 
ohne wesentliche Verstöße gegen die grammatikalischen Regeln verlangt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.