Anlage 2. — 862 —
§ 5.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Zivilvorsitzenden gestellt,
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in
Anspruch zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat.
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den
die Ausarbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem
versiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung
geöffnet werden.
86.
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen
Aufsatzes sind den Prüflingen vier Stunden, für die im § 4 unter b und c gedachten
drei Arbeiten je eine Stunde, zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diftiren der Auf-
gaben erforderlich ist, wird hierbei nicht in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von
Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung
zur Folge.
87.
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Zivil—
vorsitzenden zur Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und
zwar vorzugsweise an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden
Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten
der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Zensuren
werden nöthigenfalls durch Mehrheitsbeschluß festgestellt.
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten
zu verlangen.
88.
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung
stattzufinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten.
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen
Mitglieder der Kommission nach deren unter Zustimmung des Zivilvorsitzenden getroffener
Vereinbarung.
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu,
Fragen an die Prüflinge zu stellen.
89.
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüf—
lingen. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich
der für die Feststellung des Ergebnisses erforderlichen Zeit (§ 11) — vier Stunden zu