Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Anlage 2. — 864 — 
Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgültige; eine Berufung gegen 
dieselbe findet nicht statt. 
815. 
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald 
zuzufertigen. 
816. 
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, 
vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 
20. Lebensjahr vollenden, abgehalten werden kann. 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt 
sich in jedem Falle nicht bloß auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der 
vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmt— 
liche Prüfungsgegenstände der §§ 1 und 2. 
* 17. 
Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnende Verhandlung aufgenommen, aus welcher- namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt hhaben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Prüflinge geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. 
 
	        
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