— 865 — Anlage 3.
Anlage 3 zu § 106.
Anhalt
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung
der militärischen Kontrole.
Einleitung.
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig
jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre
stehende dem Deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militärpapiers
befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis
zum vollendeten 3 1. Lebensjahre zu erstrecken.
I. Abschnitt.
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben
zu verfahren ist.)
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.)
1. Annahmescheine.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist,
daß er den ihm obliegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist.
*) a) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrflicht vom 11.Februar 1888,
gelangten noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe, bei denselben ist vermerkt, unter welchen Vor-
aussetzungen dieselben auch weiter als Legitimation dienen:
I. Ersatzreserveschein I.
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß
Inhaber vor dem 14. Februar 1888 zur Ersatzreserve II übergeführt ist, anderenfalls ist nach Ab-
schnitt III. A. zu verfahren.
II. Ersatzreserveschein II. *s-
Inhaber gehört zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher
als legitimirt anzusehen.
III. Seewehrschein. "
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß
Inhaber vor dem 14. Februar 1888 aus dem Seewehrverhältniß entlassen ist.
Anderenfalls ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
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