Anlage 3. — 868 —
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der
Kontrolstelle nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen ge—
nügt hat.
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Ab—
schnitt III. A. zu verfahren.
12. Urlaubspaß (für Rekruten).
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum
Ablaufe dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebe-
neu Meldungen bei der Kontrolstelle bewirkt hat.
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Be-
treffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren.
Ist nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Abschnitt
III. A. zu verfahren.
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber in-
zwischen keinen Gestellungsbefehl zum Eintritt bei einem Truppen-(Marine-)
theil erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht bei der Kontrolstelle
zu kontroliren, event. nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
II. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten
Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpapiere
haben.
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten
45. Lebensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militär-
verhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte
seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten
Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls der-
selben zuzuführen.
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhält-
nisse des Betreffenden zu veranlassen.
3. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von
den Ersatzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen
Verhältnisse unter Benutzung eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle fest-
zustellen.
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde-
und Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission)