Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Anlage 3. — 870 — 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve 
oder Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das 
zu 4 Gesagte. 
II. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters- 
grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, 
sich aber über Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung 
aà) bei dem Stammrollenführer oder 
b) bei der Kontrolstelle 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung 
der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 
in den Fällen zu a 
bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu b 
bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine-stheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu b 
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zuzuführen.
	        
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