Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 876 — Anlage 4. 
in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrolstelle zu melden 
(&& 28, s und 111,2 der Wehrordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann 
die Anmeldung, statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stations— 
kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der 
Landsturm ausfgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (8§ 100, 3a 
der Wehrordnung). 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er 
Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär- 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, 
wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Deutschen Behörde (Ersatz- 
kommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der Uebernahme des betreffen- 
den Schiffsdienstes von Deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die 
Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militär- 
verhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen 
ist die erwähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des 
Inhabers zu versehen. 
  
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An- 
musterungen auf das Genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der 
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie 
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung 
nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs- 
mannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen 
der Ziffern 3, 5, 7 bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im Besonderen ist 
durch das Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, 
welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer 
nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung in sinngemäßer 
Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen. 
 
	        
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