Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 881 — W. G. 
1. Geletz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. November 
1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rathes und des Reichstages, was folgt: 
8SI. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht 
vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf 
Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, 
können zu solchen herangezogen werden. 
8 2. 
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landsturme. 
83. 
Das Heer wird eingetheilt in: 
1. das stehende Heer, 
2. die Landwehr; 
die Marine in: 
1. die Flotte, 
2. die Seewehr. Außer Krair 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum voll- " Pesenm dar S. 
endeten 12. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören. des Gei 
84. 
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienste bereit. Beide 
sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg. 
119“
	        
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