Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden Heeres und 
der Flotte bestimmt. 
Die Landwehrinfanterie wird in besonders formirten Landwehrtruppenkörpern zur 
Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. 
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehrinfanterie können jedoch 
erforderlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatztruppentheile eingestellt werden. 
Die Mannschaften der Landwehrkavallerie werden im Kriegsfalle nach Maßgabe des 
Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegsgefahr 
nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, die Seewehrmann— 
schaften zur Flotte einberufen. 
86. 
Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte, be— 
ginnt mit dem 1. Januar und zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert sieben Jahre. 
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum un- 
unterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet. 
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maß- 
gabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 
3 1. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Um- 
ständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des 
Bundes verschoben werden. 
Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mannschaften zur Reserve 
beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nothwendige Verstärkungen oder Mobil- 
machungen des Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung zum 
Dienst erfordern. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an 
zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je acht Wochen nicht 
überschreiten. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Ausrüstung in der 
Flotte zählt für eine Uebung. 
Abgeändert 7 
durch Art. II. 6 - «. « . .. - 
ZZchIUZHJ Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist von fünf— 
des Ges. v. jähriger Dauer. 
11. 2. 88.
	        
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