Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 883 — W. G. 
Der Eintritt in die Land= und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im 
stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte. 
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie nicht zum Dienst 
einberufen werden, beurlaubt. 
Die Mannschaften der Landwehrinfanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder 
Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und 
des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im An- 
schlusse an die betreffenden Linientruppentheile. Die Landwehrkavallerie wird im Frieden 
zu Uebungen nicht einberufen. 
88. 
Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen beziehungs— 
weise zur Flotte erfolgt auf Befehl des Bundesfeldherrn. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen, 
h) wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 
89. 
Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maßgabe des Gesetzes die Zahl 
der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammt— 
bedarf an Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die 
Festungen, beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das Seewesen, 
auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt. 
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in 
deren Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer 
Bundesstaaten, in Abrechnung. 
8 10. 
Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie mög— 
lich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, 
schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige moralische und körperliche 
Qualifikation hat, freiwillig in den Militärdienst einzutreten. 
8 11. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus— 
rüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen
	        
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