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Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden
Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet zur Reserve beurlaubt. Sie
können nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve
und Landwehr vorgeschlagen werden.
8 12.
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses drei—
mal zu vier- bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden. Die Offiziere der Land-
wehr sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein behufs Darlegung ihrer Qualifi—
kation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der
Landwehr heranzuziehen. — Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erforder—
lichen Falls bei Truppen des stehenden Heeres verwandt werden.
8 13.
Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
1. Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist, gehören:
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen Seeleute, Maschi—
nisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker und Seesoldaten;
h) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten, Heizer,
Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten siebenten Dienst—
jahre.
2. Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus:
à) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Ausgehobenen, welche
bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtiche Alter mindestens Ein Jahr auf
Norddeutschen Handelsschiffen gedient, oder die Seefischerei eben so lange ge-
werbsmäßig betrieben haben;
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen= und Schiffs-
handwerks-Personal:
) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (Seebataillon
und Seeartillerie).
3. Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und für das
Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maß-
gabe ihrer Ansbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige
aktive Dienstzeit verkürzt werden.
4. Junge Seelente von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in das dienst-
pflichtige Alter die Qualifikation zum Einjährig-Freiwilligen erlangt, oder welche
das Steuermannsexamen abgelegt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die