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in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Auslande in der Ausübung ihres Ge—
werbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung, ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Be—
schränkungen nicht unterworfen sein.
Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher fie
nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht ver-
weigert werden.
Außer Kraft » « § 16. B .
geeb durch) Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn ein feind-
ve Gef v. licher Einfall Theile des Bundesgebietes bedroht oder überzieht.
§ 17.
Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner Militär-
pflicht herangezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige Alter
seinen Wohnsitz hat, oder in welchem er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine
aktive Dienstpflicht verzieht.
Den Freiwilligen (8§ 10 und 11) steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem
sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei.
Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem Staate in
den anderen zur Reserve beziehungsweise Landwehr des letzteren über.
8 18.
Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung in den—
jenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als die in diesem Gesetze vorgeschriebene
Gesammtdienstzeit im Heere und in der Landwehr gesetzlich war, werden durch den
Bundesfeldherrn erlassen.
§ 19.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden durch be-
sondere Verordnungen erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck Schönhausen.