Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 889 — St. A. G. 
genommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle 
der Naturalisations-Urkunde beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein ent— 
gegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird. 
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Ange— 
stellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienst— 
lichen Wohnsitz hat. 
810. 
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begründet mit 
dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte 
und Pflichten. 
* 11. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus- 
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt 
stehenden minderjährigen Kinder. 
* 12. 
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die Staats- 
angehörigkeit nicht. 
13. 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 
.l durch Entlassung auf Antrag (88 14 flg.); 
. durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22); 
. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (8§ 21); 
bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte 
Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter; 
bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates oder mit einem Ausländer. 
Coe □D — 
S1 
§ 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimaths- 
staates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt. 
8 15. 
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in 
einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden: 
1. Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum 
120“
	        
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