Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 893 — R. M. G. 
3. Reichs-Militärgesetz. Vom 2. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Organisation des Reichsheeres. 
l 1. 
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt) Abgeändert 
für die Zeit vom 1. Jannar 1875 bis zum 31. Dezember 1881 401 659 Mann.u 
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.] v. 6. 5. 0. 
8 2. 
Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, 
die Feldartillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden; Abgcändert 
durch Art. I. 
die Fußartillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die 28 
Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Kompagnien. und außer 
Z . . . . . Kraft gesetzt 
In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus durch § 3 des 
5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abtheilungen bezw. Bataillonen ein Regi- Sch 
ment formirt. . 
83. 
2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie 
und Kavallerie zu einer Division vereinigt. 
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train— 
formationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des 
Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armeekorps besteht. 
2 Armeekorps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg auf- 
gestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armeekorps 
formirt. 
Für je 3 bis 4 Armeekorps besteht eine Armee-Inspektion. 
 
	        
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