Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

R. M. G. — 894 — 
84. 
In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie durch einen Hauptmann 
oder Rittmeister mit Hülfe eines Premierlieutenants, 2 oder 3 Sekondelieutenants und 
der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren militärisch ausgebildet und befehligt. 
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerieabtheilung steht ein 
Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, 
Oberstlieutenant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch 
je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone bezw. 
Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal an Aerzten, 
Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern. 
Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division durch 
einen Generallieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armeekorps steht ein kom— 
mandirender General (General der Infanterie 2c. oder Generallieutenant). Den höheren 
Truppenkommandos sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben. 
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, 
als: General-, Flügel= und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsministerien, 
des Generalstabes, des Ingenieurkorps, des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens 2c., 
sowie das gesammte Heeres-Verwaltungspersonal. 
Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offizier-, Arzt- und Be- 
amtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Aenderungen unterliegen der Fest- 
stellung durch den Reichshaushaltsetat. 
85. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 17 Armeekorps- 
bezirke eingetheilt. 
Unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die komman- 
direnden Generale die Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken. 
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeres- 
ergänzung werden die Armeekorpsbezirke in Divisions= und Brigadebezirke und diese, je 
nach Umfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr-Bataillons= und Landwehr-Kompagnie- 
bezirke eingetheilt. 
§ 6. 
Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt 
der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den 
gricgefir erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu 
reffen. 
Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz geregelt.
	        
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