Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 895 — R. M. G. 
87. 
Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, 
sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines 
richterlichen Militär-Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur 
Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat. 
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militär- 
uniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von welchem die 
Offiziere des Kontingents ernannt werden. 
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Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser 
erlassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ergänzung des Heeres. 
89. 
Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im § 9 des Gesetzes vom 9. November 1867 
(Bundesgesetzblatt S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den 
in den einzelnen Bundesstaaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, 
im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die Frei- 
willigen (§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundesgesetzblatt 
S. 131) und die für die Marine ausgehobenen Mannschaften sind ihren Aushebungs- 
bezirken in Rechnung zu stellen. 
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und zwar 
unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, nur dann an- 
geordnet werden, wenn nach erfolgter Vertheilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem 
Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außer- 
ordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rekrutengestellung 
des nächstfolgenden Jahres zu bewirken. 
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall 
auf die anderen Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf die der nächst 
höheren Militär-Territorialeinheit (§ 5) angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung 
der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten kann erst dann erfolgen, wenn die gesammten 
Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen 
Rekrutenantheils im Stande sind. 
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, können unbeschadet 
der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Armee- 
1888. 121
	        
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