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87.
Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres,
sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines
richterlichen Militär-Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur
Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militär-
uniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von welchem die
Offiziere des Kontingents ernannt werden.
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Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser
erlassen.
Zweiter Abschnitt.
Ergänzung des Heeres.
89.
Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im § 9 des Gesetzes vom 9. November 1867
(Bundesgesetzblatt S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den
in den einzelnen Bundesstaaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden,
im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die Frei-
willigen (§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundesgesetzblatt
S. 131) und die für die Marine ausgehobenen Mannschaften sind ihren Aushebungs-
bezirken in Rechnung zu stellen.
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und zwar
unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, nur dann an-
geordnet werden, wenn nach erfolgter Vertheilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem
Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außer-
ordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rekrutengestellung
des nächstfolgenden Jahres zu bewirken.
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall
auf die anderen Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf die der nächst
höheren Militär-Territorialeinheit (§ 5) angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung
der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten kann erst dann erfolgen, wenn die gesammten
Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen
Rekrutenantheils im Stande sind.
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, können unbeschadet
der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Armee-
1888. 121