Neue Fassung
R. M. G. — 896 —
korps nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten
bei ihnen in Gemäßheit des § 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für die
Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres das militärische
Bedürfniß bestimmend.
« 810.
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten
(§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundesgesetzblatt S. 131),
durch Art. 1I vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden,
des Ges. v.
6. 5. S0.
Neue Fassung
der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den
Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses
Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich.
8 11.
Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn
sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können
nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr
hinaus im Dienst zurückgehalten werden.
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zu—
rückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche
zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebens—
jahre wieder Reichsangehörige werden.
* 12.
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden
Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungs-
pflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort,
durch Art. II. noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungs-
des Ges. v.
6. 5. 80.
pflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke
des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben,
werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekruten-
kontingent, zum Militärdienst herangezogen.
« §13.
» Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militär—
pflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt.