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Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den
Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
4. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren
Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder
der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
5. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienst-
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen
und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift
sinngemäße Anwendung;
6. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unter-
brechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden. In ausnahmsweisen Verhält-
nissen kann die Zurückstellung derselben bis zu einer Gesammtdauer von vier
Jahren erfolgen;
7. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern,
Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von ihnen
zurückzustellen, bis der Andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Dienst-
pflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Ein-
gestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 entsprechende Anwendung.
21.
Militärpflichtige, welchen die im § 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berücksichtigungs-
gründe auch im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve
überwiesen.
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Be-
freiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem
er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden.
822.
Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im]
Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatzangelegenheiten des betreffenden Bundes-0Jeäidert
staates verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht aus-#durch rt. 11.
drücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder Befreiung rechtfertigen.v. 11. 2. 88.