Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Außer Hraft 
gesetzt durch 
Art. II. § 35 
des Ges. v. 
11. 2. 88. 
R. M. G. — 900 — 
Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Berufsklassen auf Grund der vorstehenden 
Bestimmung ist unzulässig. 
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung 
nicht begründet werden. 
8 23. 
Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt. 
Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem ersten Oktober 
des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt ist. Nach 
Ablauf der fünf Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatzreserve 
versetzt. 
Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt mit dem vollendeten 3 1. Lebensjahre. 
8 24. 
Die erste Klasse der Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen 
und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mann— 
schaften zu überweisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des 
Heeres gedeckt wird. 
8 25. 
Der ersten Klasse der Ersatzreserve werden vorzugsweise diejenigen Personen über— 
wiesen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer nicht 
zur Einstellung gelangt sind. 
Der etwaige weitere Bedarf ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Be— 
freiung vom Militärdienste im Frieden zur Folge haben, aber für den Fall eines 
Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler befreit werden; 
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauch— 
barkeit vom Militärdienste im Frieden befreit werden, deren Kräftigung aber 
während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraus- 
sichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden können. 
Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge 
der Loosnummer, nach Maßgabe der in dieser Beziehung im 8 13 getroffenen Bestimm— 
ungen, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit 
und Abkömmlichkeit. 
 
	        
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